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Vereinssatzung

Hier kannst Du die Vereinssatzung der Bühler Segelfreunde einsehen. Das jeweils aktuellste Protokoll zur Hauptversammlung wird nicht mehr verschickt, liegt aber im Vereinshaus aus oder auf Nachfrage per Mail.

S a t z u n g
vom 14. 09. 1974

(geändert am 08.01.77, 17.11.78, 15.04.83, 22.01.90, 15.10.95 und 20.03.2010 und
am 21.07.2019 und am 18.07.2021)

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der am 14.09.74 in Immenstadt/Bühl gegründete Seglerverein führt den Namen
„BÜHLER SEGELFREUNDE”, abgekürzt „BSF”. Der Verein hat seinen Sitz in Immenstadt/Bühl. Er ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Kempten, Zweigstelle Sonthofen eingetragen. Vereinsnummer VR 20486
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Der Verein kann die Mitgliedschaft in übergeordnete Verbände beantragen, beibehalten
oder kündigen.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigt Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung und zwar
insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Eine Änderung im Status der
Gemeinnützigkeit zeigt der Verein bzw. Fachverband dem BLSV e.V. und der Verein seinem betreffenden
Fachverband sofort an. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden .Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung,
begünstigt werden.

4. Die BSF bezwecken die Pflege und Förderung des Segelsports als Erholungs- und Leistungs-
sport durch sportgerechtes Segeln mit Anhaltung der Vereinsmitglieder zu Umsicht und
Disziplin beim Führen von Booten und macht sich die Förderung und Unterstützung der
Seglerjugend zur besonderen Aufgabe.

5. Der Verein hat auch die Aufgabe, den Mitgliedern Bootsliegeplätze bereitzustellen, den
Bootsplatz zu verwalten, zu pflegen und zu unterhalten.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Erwerb der Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

b) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahme-
gesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter er-
forderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

2. Einteilung der Mitglieder
Die Einteilung erfolgt in Mitglieder, Probemitglieder, Jugendmitglieder und
Ehrenmitglieder.

a) Mitglieder sind vollgeschäftsfähige natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Sie haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

b) Probemitglieder sind neu aufgenommene Mitgliedschaftsanwärter. Sie besitzen kein
Stimmrecht.

c) Jugendmitglieder haben das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Ab dem vollendeten
18. Lebensjahr können sie als Mitglieder übernommen werden.

d) Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und mit ¾ Stimmenmehrheit von
der Mitgliederversammlung bestätigt. Sie haben die Rechte und Pflichten der Mitglieder.

3. Wählbarkeit der Mitglieder
Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder.

4. Verlust der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluß aus dem Verein. Die Aus-
trittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt wird zum 31.12. eines Kalenderjahres wirksam.

b) Ein Mitglied kann vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

- wegen Verstoß gegen die von der Mitgliederversammlung und dem Gesamtvorstand
beschlossenen Ordnungen
- wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- wegen Zahlungsrückstand trotz Mahnung
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
- wegen unehrenhafter Handlungen

c) Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
d) Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch gegen die BSF. Die bis zum Zeitpunkt
des Ausscheidens entstandenen Verbindlichkeiten des Mitglieds bleiben unberührt.

§ 3 Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitglieder-
versammlung festgelegt.

2. Die Mitglieder erhalten keine Mittel des Vereins und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr
statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit
entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand per Email,
in Ausnahmefällen per Post. Zwischen dem Tag des Eingangs bzw.des Poststempels der
Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens
14 Tagen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzu-
teilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge
6. Anträge, die der Tagesordnung nicht entsprechen, müssen dem Vorstand spätestens acht
Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per Email vorliegen.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.

8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit-
Glieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Ver-
sammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von
2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

9. Anträge können gestellt werden
a) von den Mitgliedern
b) vom Vorstand

10. Geheime Abstimmungen erfolgen auf Mehrheitsbeschluss.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet

a) als geschäftsführender Vorstand:
bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, dem
Schatzmeister.
b) als Gesamtvorstand:
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Schriftführer, sowie 4
Beisitzern.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein ver-
tretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellv. Vorsitzende seine
Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

3. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Er tritt zusammen, wenn es das Vereins-
interesse erfordert, oder drei der Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschluss-
fähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommis-
sarisch zu berufen. Der Nachfolger ist auf der nächsten Jahreshauptversammlung zu
wählen.

4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Die Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahme und Ausschluss aller Arten von Mitgliedern

Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer
Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die
Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

§ 7 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu
unterzeichnen ist.

§ 8 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger in der Jahreshauptversammlung ge-
wählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des
Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 10 Geschäftsordnung

Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins”
stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand beschlossen hat
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert
wurde.

3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmbe-
rechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Wasserwacht Immenstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Der Unterzeichnende erklärt zur vorstehenden Satzung, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten Wortlaut der Satzung übereinstimmen.

88167 Grünenbach 17.07.2021

i. E. gez.:

.............................................
W.Maier
1. Vorsitzender

Willkommen!

Der Große Alpsee bei Immenstadt ist unter Regattaseglern ein beliebtes Revier: 3,5 km lang und 1,5 km breit auf 724 Metern Höhe, mit stabilem Westwind und anspruchvollen Ostwind.

Auch zum Freizeitsegeln bietet der Alpsee alles was der Sportler begehrt.
Wir bieten eine sportliche Segelgemeinschaft, für alle Jollen, Skiff's und Cat's.

Wir sind ein Segelclub für "Jedermann", wenn du Interesse am Segelsport hast, dann komm doch mal vorbei.

Anfahrtskizze

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BSF-Wetterstation

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